Was ist ein Investitionsabzugsbetrag (IAB)  bei Photovoltaik – Solaranlagen?

Der Investitionsabzugsbetrag ist für Käufer eine äußerst interessante Möglichkeit, um mit der Anschaffung und dem Betrieb einer Solaranlage – beispielsweise als Photovoltaik Direktinvestment die bisherige Einkommensteuer zu reduzieren. Es handelt sich beim Investitionsabzugsbetrag (kurz: IAB) um eine spezielle Form der Abschreibung, genauer um eine vorgezogene Abschreibung. Gesetzlich geregelt wird der Investitionsabzugsbetrag als Sonderabschreibung durch § 7g EStG.

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Photovoltaik auf dem fremden Dach reduziert die Steuerlast

Wie hoch kann der Investitionsabzugsbetrag angesetzt werden?

Das Besondere an dieser Form der Abschreibung ist, dass der Investitionsabzugsbetrag bereits im Vorfeld des Kaufes der gewerblich genutzen PV Anlage geltend gemacht werden kann. Durch die Nutzung des IABs können Käufer dadurch zusätzliches Eigenkapital oder zusätzliche Liquidität realisieren. Es können bis zu 3 Jahre vor der tatsächlichen Investition in eine Photovoltaikanlage bis zu 40 % der Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage. Der Käufer hat anschließend bis zu drei Jahre lang Zeit die Photovoltaikanlage zu kaufen.

Wo wird der Investitionsabzugsbetrag, IAB für Photovoltaik in der Steuererklärung eingetragen?

Der Gesamtbetrag des zu bildenden IAB im Jahr der Anspruchnahme wird in der Steuererklärung in die Zeile 65 des Vordrucks Anlage EÜR eingetragen (Diese Angabe gilt für das Formular Anlage EÜR). Als rechtssicherer Nachweis dient eine Bestellung oder Kaufabsichtserklärung der geplanten Photovoltaikanlage. Unternehmer, die zu einem Vorsteuerabzug berechtigt sind, können den Investitionsabzugsbetrag ( IAB) nur von den Netto-Anschaffungskosten ansetzen.

Wann gilt der Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaik – Solaranlagen?

Eine Photovoltaikanlage wird bei der Steuer immer als bewegliches Wirtschaftsgut behandelt und fällt damit unter § 7g EStG. Als Käufer einer gewerblich genutzten Photovoltaikanlage können Sie den Investitionsabzugsbetrag also in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Wichtig dabei ist, dass Sie den produzierten Strom aus der Photovoltaikanlage nicht selbst nutzen, sondern den Strom aus der PV Anlage für die Einspeisevergütung an Dritte wie Energieversorger oder Verbraucher vor Ort verkaufen.

Wie sieht eine sinnvolle Nutzung des IAB bei einer PV Anlage aus?

Am meisten profitieren Käufer einer gewerblichen Photovoltaikanlage, wenn sie neben dem Investitionsabzugsbetrag auch die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG.  geltend machen. Mit der Sonderabschreibung dürfen weitere 20 Prozent der Netto-Kosten für die Anschaffung der Solaranlage geltend gemacht werden. Gemäß § 7g Abs. 5 EStG (i.V. § 7g Abs. 6 EStG) darf diese Sonderabschreibung beliebig über die ersten 5 Jahre nach der Anschaffung der Photovoltaikanlage verteilt werden. Hinzu kommt dann die reguläre lineare Abschreibung der PV Anlage. Durch die Nutzung der verschiedenen Formen der Abschreibung profitieren Käufer von erheblichen Steuervorteilen bei einer Investition in eine gewerbliche Solaranlage.

Welche Art der Photovoltaikanlage ist für den Investitionsabzugsbetrag geeignet?

Der Investitionsabzugsbetrag, IAB ist nur auf gewerblich geprägte Photovoltaikanlagen
anwendbar. Das sind diese Photovoltaikanlagen, bei denen die Mehrheit der erzeugten Energiemenge
an Dritte geliefert oder an einen Energieversorger ins Netz eingespeist wird.  Es sind sowohl Dachanlagen als auch Freiflächenanlagen, sogenannte Solarparks dafür geeignet.

Voraussetzungen für den IAB bei einer Solaranlage

Um den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG für die Anschaffung einer Solaranlage bzw. Photovoltaikanlage müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Der Betrieb der Photovoltaikanlage muss gewerblicher Natur sein, Sie dürfen den mit der Solaranlage produzierten Strom also nicht selbst nutzen, sondern verkaufen den Strom für die im EEG geregelte Einspeisevergütung.
  • Insgesamt dürfen maximal 200.000 Euro Investitionsabzugsbetrag abgezogen werden
  • Die Absicht der Investition in eine Photovoltaikanlage muss gegenüber dem Finanzamt angezeigt werden, etwa durch Vorlage eines PV Angebots.
  • Die Abschreibung umfasst maximal 40 Prozent der Kosten für die Anschaffung der PV Anlage.

 

         Beispielrechnung Photovoltaikanlage  mit Investionsabzugsbetrag und Sonder AfA     

Annahme: Investitionsabzugsbetrag 2019, Anschaffung/Herstellung Mai 2020, Abschreibung (AfA) linear 5%, Steuersatz 42 %

2019 Bestellung

40% hieraus

100.000 € Kaufpreis (Beispiel, max. 500.000 €)

  40.000 € Investitionsabzugsbetrag IAB 2019

2020 Anschaffung/Herstellung Bemessungsgrundlage für Abschreibungen 60% 

60.000 € (100.000€ – IAB 40.000€)

Sonderabschreibung 20% Vollansatz

5% lineare Abschreibung anteilig für 8 Monate Gesamte Abschreibung 2020

12.000 €

  2.000 €

14.000 € Abschreibungen 2019

Investitionsabzugsbetrag + Abschreibung 2019/2054.000 € (entspr. 54% in den ersten 2 Jahren)
Mögliche Steuerersparnis laut Beispiel22.680 € (aus IAB und Sonder Afa)
Weitere jährliche lineare Abschreibung3.000 € (Restwert 46.000 € Laufzeit 15,3 Jahre)

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Änderungen Investitionsabzugsbetrag 2021/ 2022

1. Anhebung geförderter Investitionskosten:

Die begünstigten Investitionskosten beim Kauf einer Photovoltaikanlage werden von 40 % auf 50 % angehoben (§ 7g Abs. 1 S. 1 EStG). Dadurch wird der Liquiditätsgewinn der anspruchsberechtigten Unternehmen weiter gesteigert und die Regelung wird nochmal attraktiver. Entsprechend steigen dann auch die außerbilanziellen Hinzurechnungsbeträge sowie die Abzugsbeträge auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Photovoltaik- und Solaranlage (§ 7g Abs. 2 EStG). Die begünstigten Investitionskosten allerdings sinken von 500.000 EUR auf 400.000 EUR.

2. Verlängerte Investitionsfrist:

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen und vor dem 1.1.2018 enden, verlängert sich die dreijährige Investitionsfrist des § 7g Abs. 3 S. 1 EStG um 1 weiteres Jahr (§ 52 Abs. 16 S. 3 EStG). Damit läuft die Investitionsfrist für das Wirtschaftsjahr 2017 erst mit dem Wirtschaftsjahr 2021 und für das Wirtschaftsjahr 2017/18 mit dem Wirtschaftsjahr 2021/22 ab. Das ermöglicht es Käufern von Photovoltaikanlagen, die negativen steuerlichen Folgen einer Auflösung gebildeter IAB abzuwenden und geplante Investitionen noch im Rahmen dieser verlängerten Frist noch durchzuführen.

Die folgende Übersicht zeigt, welche Fristen in Abhängigkeit vom Jahr der Bildung gelten:

Übersicht
Jahr der Bildung des IABSpäteste Auflösung des IAB
20162019
20172022
20182023
20192023
20202023

Die gesetzliche Verlängerungen  war der Coronapandemie geschuldet. Sollte sich eine im Jahr 2017 bzw. 2018 beabsichtigte Investition, für die ein IAB gebildet wurde, selbst bis Ende 2023 nicht realisieren lassen, sollte wegen den rückwirkenden Verzinsungen eine frühzeitige freiwillige Auflösung des damals gebildeten IAB in Erwegung gezogen werden.

WICHTIGER HINWEIS:

 

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Bitte wenden Sie sich für eine steuerliche Beratung an Ihren Steuerberater.